Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen an der Alwin-Lensch-Schule (Stand ab 19.Oktober 2020)
Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen an der Alwin-Lensch-Schule (Neu ab 19.Oktober 2020)
Schulen sind Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und gem. § 36 IfSG verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. In Schulen befinden sich regelmäßig viele Menschen auf engem Raum, wodurch sich unter Umständen Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten können. Das IfSG verfolgt den Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Daher gelten in Schulen besondere Infektions-schutz- und Hygienemaßnahmen. Lehrkräfte sollen darauf hinwirken, dass die Schülerinnen und Schüler die Maßnahmen umsetzen. Hygiene, Infektionsrisiken und die Reflexion des derzeitigen Infektionsgeschehens werden zum Gegenstand des Unterrichts gemacht.
Allgemein
Die Maßnahmen sind der personellen und räumlichen Situation der Alwin-Lensch-Schule angepasst.
Außerdem liegt eine hohe Verantwortung bei allen Eltern, zum Gelingen des Konzeptes beizutragen und Infektionsrisiken entgegenzuwirken.
- Ein-/Ausgangstüren sind abgeschlossen
- Betretungserlaubnis nur für ausgewählte Personengruppen von Lehrkräften, Mitarbeitern/-innen, Personal
- Betretungsverbot:
Eltern und Besucher dürfen nur nach sorgfältiger Abwägung und mit Genehmigung der Schulleitung mit einer Mund-Nasen-Bedeckung und unter strikter Einhaltung der Abstandsregel die Schule betreten.
- Abholen der Klassen vom Aufstellungsbereich am Morgen und Bringen zum Aufstellungsbereich nach Unterrichtsende
- Schülerinnen und Schüler erhalten täglich eine Unterweisung in die Hygienemaßnahmen durch die Lehrkräfte
- Hygienehinweise befinden sich auf der Schulhomepage, in allen Klassenräumen, in den sanitären Einrichtungen und im Schulgebäude
- tägliche Abfrage der Schülerinnen und Schüler zu Gesundheitszustand und Erkältungssymptomen
- An- und Abwesenheit wird durch die Lehrkraft täglich schriftlich erfasst und dokumentiert
- bei erkrankten Kindern wird der Schulbesuch sofort abgebrochen
- Kenntnisnahme der Eltern über „Belehrung zum Umgang mit möglichen Infektionskrankheiten an der Schule“ wurde bis zum 14.8.20 schriftlich eingeholt
- Handeln nach „Schnupfenplan“ vom 26.08.2020
Abstand
In der Schule gilt weiterhin die Abstandsregel von 1,5 m. Der Abstand ist zwischen Individuen und Personengruppen einzuhalten, die nicht gemeinsam zu derselben Kohorte gehören. Des Weiteren gilt die Abstandsregel bei Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen auch innerhalb der Kohorten.
- Hinweisschilder für Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m am und im Schulgebäude
- Kohortenprinzip für den Schulbereich: Jahrgangskohorte
- Kohortenprinzip für den OGS Bereich: zur Umsetzung des Ganztags- und Betreuungsangebotes nach sorgfältiger Abwägung – mehrere Jahrgänge in fester Gruppenkohorte
- Einhaltung des Mindestabstandes außerhalb des Klassenraumes /des Klassenverbandes / der Kohorte
- in den Klassenräumen /innerhalb des Klassenverbandes/ der Kohorte sind die Abstandsregelungen aufgehoben
- Unter Beachtung des Abstandsgebots sind kohortenübergreifende Angebote je nach Raumsituation möglich. Dies gilt insbesondere für kleine Schülergruppen (z.B. DaZ-Unterricht, Gruppenangebote der Schulsozialarbeit u.a.).
- das Schulgelände ist nach Unterrichtsende sofort zu verlassen
- zugewiesene Aufstellungsbereiche für die einzelnen Klassen vor Unterrichtsbeginn
- zugewiesene Ein-/Ausgänge
- zugewiesenes Wegesystem
- zugewiesene Toilettennutzung
- Aufsuchen der sanitären Einrichtungen von Schülerinnen und Schülern der 1.Klassen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson
Mund- und Nasenbedeckung
- Gemäß Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO) vom 6. Oktober 2020
Auf dem Schulgelände besteht im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs.
In der Schule und auf dem Schulgelände besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
- überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann und dort, wo sich Kohorten vermischen, besteht Tragepflicht
- bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes, soweit sie nicht Sport ausüben oder einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte einhalten
- in Schulbussen und öffentlichen Verkehrsmitteln muss die Maskenpflicht eingehalten werden
Ausgenommen von dieser Pflicht sind:
- der Klassenraum, wenn keine anderen Personen mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern derselben Kohorte und mit Ausnahme von an der Schule tätigen Personen anwesend sind
- das Außengelände, wenn sich Kohorten nicht vermischen und der Abstand von 1,5m eingehalten werden kann
- der Sportunterricht
- an Schulen tätige Personen (das sind neben den Lehrkräften und Mitarbeitern der Schule z.B. Studienleiterinnen und Studienleiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben usw.), soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist
Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben
Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-
Bedeckung nach Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu
tragen. Dies gilt auch für Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs.
Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind
- Schülerinnen und Schüler, soweit sie Sport ausüben
- Schülerinnen und Schüler sowie die sie begleitenden Personen, soweit sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen aus den Schülerinnen und Schülern bestehenden Kohorte einhalten.
Auf Schulwegen zwischen Bus- oder Bahnhaltestellen und der Schule haben
Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2
Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs.
Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind
- Schülerinnen und Schüler, soweit zu Schülerinnen und Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Die Aufsicht führende Lehrkraft kann entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
- im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder
- in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist.
Die Schülerin oder der Schüler, die/der vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorübergehend befreit ist, soll einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Hygiene
- Hinweisschilder zur Einhaltung der Hygienevorschriften an/in allen Räumen und sanitären Anlagen
- Desinfektionsmittel an verschiedenen Stellen im Gebäude
- regelmäßige Handhygiene durch Händewaschen und wenn dies nicht möglich ist Desinfektion
- nach Betreten der Schule, vor und nach dem Essen, nach Nutzung der sanitären Anlagen, nach Kontakt mit Türklinken, Handläufen, Geländer, Griffen, …
- Benutzung von Desinfektionsmitteln nur unter Aufsicht von Erwachsenen
- regelmäßig täglich eingehende Reinigung der sanitären Anlagen
Klassenräume
- mehrmals täglich mehrere Minuten Quer- und Stoßlüften
- täglich eingehend professionelle Reinigung mit Reinigungsmitteln von:
Tischen, Türklinken, Handläufen und andere Kontaktflächen, z.B. Computertastaturen.
Dies schließt ebenso Räumlichkeiten ein, die nicht für unterrichtliche Zwecke genutzt werden, z.B. Lehrerzimmer.
- Zutritt nur für Kinder der Klasse und dem fest zugeordneten Personenkreis für diese Klasse
- Personen, die nicht klar den Kohorten zugeordnet sind, befolgen das Abstands-gebot und bei dessen Unterschreitung das Gebot zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
- Der Raum, in dem der Unterricht einer Kohorte stattfindet, darf während der Unterrichtszeit von keinen anderen Personen als den Schülerinnen und Schülern, den unterrichtenden Lehrkräften, dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal sowie dem weiteren Schulpersonal betreten werden.
- Die Anwesenheit von Personen, die nicht zur Kohorte gehören, muss nachvollziehbar sein und dokumentiert werden.
Flure
- „Rechtsverkehr“-Markierungen in den Fluren und auf den Treppen
- klar gekennzeichnete Laufwege
- Abstandsmarkierungen in Wartebereichen
Sanitäranlagen
Die Sanitäranlagen werden täglich eingehend gereinigt. Die Verfügbarkeit von ausreichend Seife, Einmalhandtüchern aus Stoff oder Papier, ggf. Abwurfbehältern und Desinfektionsmitteln wird sichergestellt. Routinemäßig ist das Händewaschen als Maßnahme der Händehygiene in der Schule ausreichend. Hygienehinweise zum richtigen Händewaschen sind gut sichtbar in allen sanitären Räumen aufgehängt.
Pausen
- jahrgangsweise Pausenzeiten
- zugewiesene Pausenbereiche für jede Klasse
- Absperrungen mit Pufferzone
- Einhaltung der Abstandsregeln zwischen den einzelnen Klassen /Kohorten gewährleisten Aufsichtspersonen
Umgang mit symptomatischen Personen
Personen mit Symptomen einer Covid-19-Erkrankung (z.B. Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Halsschmerzen/-kratzen, Muskel- und Gliederschmerzen) gelten als krankheitsverdächtig, dürfen daher vorübergehend nicht am schulischen Präsenzbetrieb teilnehmen und sollen sich in ärztliche Behandlung zwecks diagnostischer Abklärung begeben. Der Schulbesuch ist unmittelbar abzubrechen.
Der Schulleitung obliegt es, bei Zweifeln am Gesundheitszustand eines Kindes eine Beschulung abzulehnen.
Kinder, die während der Unterrichtszeit o.g. Symptome einer Covid-19-Erkrankung zeigen, werden umgehend von der Gruppe getrennt und müssen von den Eltern abgeholt werden.
Schülerinnen und Schüler, die zur Risikogruppe zählen
Aufgrund einer ärztlichen Risikoeinschätzung vorbelastete Schülerinnen und Schüler, die zur Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheits-verlauf gehören, können auf Antrag von der Schulleitung von der Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in der Schule beurlaubt werden (§ 15
Schulgesetz). In begründeten Fällen kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen.
Lehrkräfte und Mitarbeiter/-innen, die zur Risikogruppe zählen
Für die Lehrkräfte und Mitarbeiter/-innen, die zur Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören, gilt der aktuelle Erlass des Landes für alle Landesbediensteten (“Personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 28.05.2020). Zur Entbindung von schulischer Präsenz sind eine ärztliche Bescheinigung und eine betriebsmedizinische Begutachtung notwendig.
Folgende Schutzmaßnahmen sind getroffen:
- Lehrertisch mit Schutzwand
- im Klassenraum besteht Maskenpflicht für alle Kinder, bis die Lehrkraft den Platz hinter der Schutzwand eingenommen hat
- für Lerngruppen im Außenbereich der Schule, zu denen der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, besteht Maskenpflicht auch dann, wenn sich Kohorten nicht vermischen
- für Kinder, zu denen der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, besteht überall Maskenpflicht
- regelmäßiges, mehrmaliges Stoß- und Querlüften aller Räume und Flure
- Einsatz in nicht zu vielen, festen Lerngruppen
- ausreichend Möglichkeiten zum Hände waschen und Desinfizieren
Corona Warn App
Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App wird allen am Schulleben Beteiligten empfohlen.
Sonstiges
Die Pflicht zur namentlichen Meldung an das Gesundheitsamt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG besteht bei Vorliegen des Verdachts auf eine Erkrankung, bei der Erkrankung und dem Tod, die durch eine Infektion mit dem Coronavirus und allen anderen in § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 IfSG genannten Erkrankungen hervorgerufen wird. Schulen sind Gemeinschaftseinrichtungen (§ 33 IfSG). Die Schulleitung ist zur Meldung verpflichtet (§ 8 Absatz 1 Nr. 7 IfSG), wie auch z. B. im Falle von Masern, Influenza, Windpocken usw.
Unten stehend noch das vom Land Schleswig-Holstein herausgegebene Informationsblatt zur für Eltern zur Vorgehensweise bei der Beantragung einer Befreiung vom Unterricht im Klassenverband in Präsenz, um die Gefahr einer Infizierung durch das Coronavirus SARS- CoV-2 zu verringern.
1_BefreiungPräsenzKlassenverband_Informationsblatt _20200804